Satzung VafK Kreis Köln - Stand 01-06-2004

#1 von dennis , 29.01.2012 22:26

Vereinssatzung Väteraufbruch für Kinder, Ortsverein Köln e.V.
Stand 01.06.2004 (abgeschrieben von Hartmut Wolters, 29.01.2012)


§ 1 - Name, Sitz
1. Der Verein hat den Namen „Väteraufbruch für Kinder, Ortsverein Köln e.V.“ und hat seinen Sitz in Köln.
2. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet Köln und Umgebung.
3. Der Verein ist Mitglied im Bundesverband „Väteraufbruch für Kinder e.V.“, der unter der Nummer 5814 beim Amtsgericht Bonn in das Vereinsregister eingetragen ist.


§ 2 - Zweck des Vereins
1. Der Verein fördert die Emanzipation von Vätern aus dem herkömmlichen Rollenverständnis. Dies beinhaltet die Förderung der Vater-Kind-Beziehung und die Aufwertung einer stärkeren Hinwendung von Vätern zu ihren Kindern.
2. Der Verein fördert die Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Bedeutung von Vätern für Kinder.
3. Der Verein fördert die Bildung zur Wahrnehmung der sozialen und rechtlichen Interessen von Vätern zur gemeinsamen elterlichen Verantwortung.
4. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.


§ 3 – Mittel zur Erreichung des Zwecks
1. Bildungsveranstaltungen und Aufklärungsarbeiten im Rahmen von
- Mitgliederzusammenkünften,
- öffentlichen, thematischen und kulturellen Veranstaltungen,
- Selbsthilfegruppen,
- Seminaren,
- Medienarbeit.
2. Interessenvertretung von Eltern und Kindern.
3. Einrichtung von Bildungs-, Beratungs- und Begegnungsstätten.
4. Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen, soweit sie insgesamt oder in Teilen gleiche oder ähnliche Ziele wie der Verein verfolgen.
5. Sammlung und Verarbeitung von Informationen sowie Unterstützung und Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten, die insbesondere das Vater-Kind-Thema behandeln.


§4 – Grundlage der Arbeit
1. Der „Väteraufbruch für Kinder, Ortsverein Köln e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§5 Finanzierung der Arbeit
1. Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Spenden und Förderungen (Zuwendungen) von Kommunen und Staat erbracht. Im übrigen stützt sich der Verein auf die ehrenamtliche Mitarbeit seiner Mitglieder.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist der von der Bundesversammlung von „Väteraufbruch für Kinder e.V.“ beschlossene Beitrag. Näheres regelt die Beitragsordnung.
3. Fördernde Mitglieder entrichten einen Beitrag, dessen Höhe sie selbst festsetzen. Sie haben keine aktives und passives Wahlrecht.
4. Spenden werden im Rahmen der Satzung und der entsprechenden Zweckbestimmung des Spenders verwendet.
5. Die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes „Väteraufbruch für Kinder e.V.“ bestimmt die Beitragsanteile, die dem Ortsverein zur Erfüllungseiner Aufgaben zustehen.


§6 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vereinsvorstand.


§7 – Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Satzung. Sie wählt die Mitglieder des Vereinsvorstandes und der Revision.
Die Mitgliederversammlung legt die Grundsätze und Schwerpunkte der Vereinsarbeit fest und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung findet spätestens im Abstand von 18 Monaten statt.
3. Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung durch mindestens 2 Mitglieder des Vereinsvorstandes gemeinsam hat spätestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an alle Mitglieder des Vereinsoder in der Vereinsschrift zu erfolgen.
4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vorher beim Vereinsvorstand einzureichen. Die baldmögliche Einberufung einer Mitgliederversammlung durch den Vorstand muß auch auf den schriftlichen Antrag ein 10% der Mitglieder erfolgen. Ebenso muß die baldmögliche Einberufung einer Mitgliederversammlung durch den Vorstand auch auf den Antrag nur eines Vorstandsmitgliedes erfolgen.
5. Für Wahlen und Beschlüsse einer Mitgliederversammlung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
6. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird veröffentlicht.
7. Die Mitgliederversammlung wählt die Deligierten zur Bundesversammlung von „Väteraufbruch für Kinder e.V.“


§8 – Der Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand setzt sich aus 3 Sprechern einschließlich des Kassierers zusammen. Der Kassierer wird entweder direkt gewählt oder der Vorstand wählt ihn auf seiner ersten Sitzung unter sich.
2. Die Geschäftsordnung des Vorstandes regelt u.a.:
- Konto- und Kassenführung
- Einladungsmodalitäten zur Vorstandssitzung
- Aufgabenverteilung
- Formalien für telefonische oder schriftliche Vorstandsbeschlüsse, etc.
3. Im Rahmen der Satzung und Vorstandsbeschlüsse und im Sinne des §26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Der Vorstand wird auf die Dauer eines Jahres gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
5. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Bei Ausfall der Revisoren ist der Vorstand berechtigt, die Kassenprüfung durch 2 unabhängige und geeignete Vereinsmitglieder durchführen zu lassen.
6. Eine Vorstandssitzung ist beschlußfähig ab 2 anwesenden Vorstandsmitgliedern. Es gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit lehnt einen Antrag ab. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Ein Protokoll dokumentiert die Beschlüsse und wird von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. In dringenden Fällen können Vorstandsbeschlüsse auch telefonisch oder schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren schriftlich oder telefonisch zustimmen. Auch hier müssen die Beschlüsse dokumentiert werden.
7. Der Vereinsvorstand verwaltet im regelmäßigen Austausch mit dem Bundesvorstand die Mitgliedskartei und erstellt den Geschäfts- und Kassenbericht.
8. Für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) wird ein gegliederter Haushaltsplan erstellt. Im ersten Quartal des folgenden Gschäftsjahres muß die Jahresabschlußrechnung erstellt werden und kann von den Mitgliedern eingesehen werden.
9. Sitzungen des Vereinsvorstandes sind vereinsöffentlich.


§9 – Die Revision
1. Die Revision überwacht die Einhaltung der Satzungsbestimmungen, des Vereinszweckes, der Wirtschaftlichkeit sowie der ordentlichen Kassenführung.
2. Die Revision setzt sich aus zwei Revisoren und einem Ersatzrevisor zusammen. Diese dürfen keine Vorstandsfunktion ausüben und nicht mit der Konten- und Kassenführung betraut sein.
3. Die Revisoren sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Kasse zu prüfen.
4. Die Revisoren sind jederzeit bereichtigt, unangemeldet Einsicht und die Kassen- und Geschäftsunterlagen zu nehmen.
5. Bei Satzungsverstößen des Vereinsvorstandes sind die Revisoren berechtigt, unter Angabe des Grundes, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
6. Über die Jahresabschlußrevision wird ein Protokoll erstellt.


§10 – Mitgliedschaft
1. Mitglied im Verein „Väteraufbruch für Kinder, Ortsverein Köln e.V.“ kann jede natürliche oder huristische Person werden. Eine Fördermitgliedschaft ist möglich.
2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist binnen 2 Wochen nach Zustellung Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft der Einzelmitglieder besteht im Bundesverband und in jeweils einem Orts-/Kreisverband (Doppelmitgliedschaft).
4. Der Austritt muß druch schriftliche Erklärung spätestens 6 Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres zum Jahresende gegenüber dem Vereinsvorstand erfolgen.
5. Bei Satzungsverstößen und vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied vorläufig durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Endgültig wird das Mitglied ausgeschlossen, wenn auf einer Mitgliederversammlung 2/3 der anwesenden Mitglieder dem Ausschluß zustimmen.
6. Mitglieder, die mit ihren Beiträgen länger als 6 Monate im Rückstand sind, können auf Beschluß des Vereinsvorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden oder verlieren ihre aktiven und passiven Vereinsrechte.
7. Im übrigen gilt §10 der Bundessatzung von „Väteraufbruch für Kinder e.V.“


§11 – Auflösung des Vereins
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.
2. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
3. Im Sinne von §22 Nr. 2 soll das Vermögen des Vereins vorrangig dem Bundesverband „Väteraufbruch für Kinder e.V.“, nachrangig der Arbeiterwohlfahrt Köln zufallen.
4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens nach Auflösung des Vereins dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§12 – Inkrafttreten der Satzung
1. Die Satzungsgültigkeit beginnt mit der Gründungsversammlung am 21.01.1997.
2. Der Verein wird beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
3. Die Satzung gilt nur in Verbindung mit der Bundessatzung von „Väteraufbruch für Kinder e.V.“
4. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sie müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


Beitragsordnung
§1
Der Verein erhebt Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes „Väteraufbruch für Kinder e.V.“ beschliesst. Der monatliche Regelbeitrag beträgt zur Zeit 6DM. Freiwillige Beitragszahlungen über den Regelbeitrag hinaus sind möglich (Bundessatzung §5 Abs. 2)
§2
Mit dem Beitrag können regelmäßige Spenden gezahlt werden, zu denen ein Verwendungswunsch geäußert werden kann (z.B. in der Beitrittserklärung). (Bundessatzung §5 Abs. 4)
§3
Der Beitrag soll möglichst einmal im jährlich bargeldlos auf das Vereinskonto des Bundesverbandes überwiesen werden. Zur Erleichterung der ehrenamtlichen Tätigkeit der Verantwortlichen sollte das Lastschriftverfahren benutzt werden.
§4
Der Beitrag ist fällig - beim Eintritt in den Verein und
- am Beginn des Kalenderjahres (spätestens 28.2. des Jahres).
§5
Nach einer schriftlichen Mahnung (ohne Einschreiben) ist der Vorstand berechtigt, bei Nichtzahlung des Betrages eine Aussetzung der Mitgliederrechte oder den Ausschluß zu beschließen. Der Anspruch auf den fälligen Beitrag bleibt weiterhin bestehen.
§6
Beim Bezug von Zeitschriften über den Verein erhöht sich der Betrag um die vom Bundesverband berechneten Abonnementkosten (zzgl. Porto).


Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 21.01.1997

 
dennis
Beiträge: 98
Registriert am: 13.02.2011


   

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