Satzung VafK Kreis Köln - Stand 29-09-2009

#1 von dennis , 29.01.2012 22:27

V e r e i n s a s a t z u n g


§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Väteraufbruch für Kinder - Kreisverein Köln e.V.“. Er ist unter der Vereinsregister-Nr.: VR 13580 des Amtsgerichts Köln eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Köln.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Emanzipation von Vätern aus dem herkömmlichen Rollenverständnis. Dies beinhaltet die Förderung der Vater-Kind-Beziehung und die Aufwertung einer stärkeren Hinwendung von Vätern zu Kindern. Der Verein fühlt sich der Hauptforderung „allen Kindern beide Eltern“ in erster Linie verpflichtet.

2. Der Verein fördert die Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Bedeutung von Vätern für Kinder.

3. Der Verein fördert die Bildung zur Wahrnehmung der sozialen und rechtlichen Interessen von Vätern zur gemeinsamen elterlichen Verantwortung.

4. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.

5. Der Verein setzt sich für die Sorgerechtsgleichstellung nichtehelicher Eltern ein und verfolgt im speziellen die Abschaffung des § 1626 a BGB Abs. 2 (alleiniges Sorgerecht nichtehelicher Mütter).


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

1. Bildungsveranstaltungen und Aufklärungsarbeiten im Rahmen von
• Mitgliederzusammenkünften
• öffentlichen, thematischen und kulturellen Veranstaltungen
• Selbsthilfegruppen
• Seminaren
• Medienarbeit

2. Interessenvertretung von Eltern und Kindern.

3. Einrichtung von Bildungs-, Beratungs- und Begegnungsstätten.

4. Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen, soweit sie insgesamt oder in Teilen gleiche oder ähnliche Ziele wie der Verein verfolgen.

5. Sammlung und Verarbeitung von Informationen sowie Unterstützung und Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten, die insbesondere das Vater-Kind-Thema behandeln.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2) Über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme von Mitgliedern geschieht durch Begründung der Mitgliedschaft im Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e. V. und die dem Bundesverein gegenüber abgegebene Erklärung, Mitglied im Kreisverein Köln sein zu wollen.

Neue Mitglieder sind aufgenommen, wenn nicht der Vorstand des Kreisvereins Köln gegenüber einem Mitglied des Bundesvorstandes des Väteraufbruch für Kinder e. V. Bundesverein innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Aufnahme widerspricht.

Im Falle einer Ablehnung durch den Vorstand erfolgt unverzüglich eine Information an alle Mitglieder des VAfK Köln e.V. Die Mitglieder haben diesbezüglich die Möglichkeit innerhalb vier Wochen nach Kenntnis eine Mitgliederversammlung nach §9 (2) zu beantragen, die dann mit einfacher Mehrheit entscheidet.


(3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

c) durch Ausschluss aus dem Verein; die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der anwesenden Mitglieder den Ausschluss - nach Anhörung des Betroffenen - aussprechen. Die Gründe sind dem Betroffenen 2 Wochen vor der Mitgliederersammlung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.

(4) Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit der passiven Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder erklären sich bereit, die Ziele des Vereins zu unterstützen.


§ 6 Beiträge

Die Mitgliederversammlung kann einen Mindestbetrag für die Fördermitglieder festlegen. Die aktiven Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederersammlung festgelegt wird.


§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung


§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Vorstandsmitgliedern. Im Rahmen der Satzung und Vorstandsbeschlüsse und im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von 18 Monaten gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Solange kein neuer rechtskräftiger Vorstand im Amt ist, dauert die Amtszeit des Altvorstandes an.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der er intern die Aufgabenverteilung regelt. Die Geschäftsordnung wird beschlossen und den Mitgliedern offen gelegt und gilt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung

(4) Ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vorstandsmitglied stellt gegenüber dem Amtsgericht, dem Finanzamt und der Bank seinen Namen und die Anschrift (im Sinne des Vereinsrechts) zur Verfügung. Diese Anschrift gilt als Vereinssitz.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ und entscheidet insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstands, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und wählt die Revisoren sowie das Vorstandsmitglied, das gegenüber dem Amtsgericht, dem Finanzamt und der Bank mit Namen und Anschrift in der Verantwortung (im Sinne des Vereinsrechts) steht.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens innerhalb von 18 Monaten vom Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

(3) Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat spätestens vier Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung an alle Mitglieder des Vereines zu erfolgen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(5) Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit gemäß § 33 BGB von 3/4 der anwesenden Mitglieder notwendig.

(7) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

(8) Hat ein Mitglied einen E-Mail Anschluss, so können sämtliche Informationen und Einladungen an ihn per E-Mail versandt werden, wobei zum Nachweis des Zugangs die rechtzeitige Versendung der E-Mail ausreicht. Die vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse ist insofern solange maßgebend, bis das jeweilige Mitglied sowohl dem Bundesverein als auch dem Kreisverein Köln nicht eine neue E-Mail-Adresse mitteilt.

(9) Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.


§ 10 Revisoren

(1) Zur Überwachung der Einhaltung der Satzungsbestimmungen, des Vereinszweckes, der Wirtschaftlichkeit sowie der Kassenführung wählt die Mitgliederversammlung zwei Revisoren.

(2) Diese dürfen keine Vorstandsfunktion ausüben.

3) Die Revisoren überprüfen turnusgemäß, mindestens einmal im Haushaltsjahr die Kassenbücher.

(4) Die Revision erfolgt nach geltendem Vereinsrecht.


§ 11 Finanzen

(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.

(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 29.09.09 beschlossen.

 
dennis
Beiträge: 98
Registriert am: 13.02.2011


   

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Satzung VafK Kreis Köln - Stand 01-06-2004

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