Neue Satzung VafK Kreis Köln - Stand 29.01.2012

#1 von dennis , 29.01.2012 22:31

V e r e i n s s a t z u n g


§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Väteraufbruch für Kinder Kreisverein Köln e.V.“. Er ist unter der Vereinsregister-Nr.: VR 13580 des Amtsgerichts Köln eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Köln.

(3) Der Verein ist Kreisverein im Sinne von §6 Abs. 6.1 der Satzung des Väteraufbruch für Kinder e.V. mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen beim Amtsgericht Frankfurt/M. unter der Nummer VR ###.im Folgenden Bundesverein genannt.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein fördert die Emanzipation von Vätern aus dem herkömmlichen Rollenverständnis. Dies beinhaltet die Förderung der Vater-Kind-Beziehung und die Aufwertung einer stärkeren Hinwendung von Vätern zu Kindern.

(2) Der Verein fördert die Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Bedeutung von Vätern für Kinder.

(3) Der Verein fördert die Bildung zur Wahrnehmung der sozialen und rechtlichen Interessen von Vätern zur gemeinsamen elterlichen Verantwortung.

(4) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

1. Bildungsveranstaltungen und Aufklärungsarbeiten im Rahmen von
• Mitgliederzusammenkünften
• öffentlichen, thematischen und kulturellen Veranstaltungen
• Selbsthilfegruppen
• Seminaren
• Medienarbeit

2. Interessenvertretung von Eltern und Kindern.

3. Einrichtung von Bildungs-, Beratungs- und Begegnungsstätten.

4. Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen, soweit sie insgesamt oder in Teilen gleiche oder ähnliche Ziele wie der Verein verfolgen.

5. Sammlung und Verarbeitung von Informationen sowie Unterstützung und Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten, die insbesondere das Vater-Kind-Thema behandeln.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet nach schriftlichem Aufnahmeantrag der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt aus dem Verein, durch Ausschluss, Auflösung des Vereins oder durch Tod. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

(4) Ein Mitglied kann mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.


§ 6 Beiträge

Zur Unterstützung der Vereinsarbeit werden vom Bundesverein Mitgliedsbeiträge erhoben, über deren Höhe die Mitgliederversammlung des Bundesvereins beschliesst. Die Mitgliederverwaltung und die Erhebung der Mitgliedsbeiträge obliegt dem Bundesverein. Der Verein erhebt keine eigenen gesonderten Mitgliedsbeiträge.


§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung


§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand benennt nach der Vorstandswahl in einer konstituierenden Sitzung, wer Vorsitzender, Kassenwart und Schriftführer ist. Vorsitzender soll nach Möglichkeit derjenige sein, der bei der Vorstandswahl die meisten Stimmen bekommen hat. Personalunionen sind nicht zulässig.

1. Der Vorsitzende leitet die Vereinsarbeit und koordiniert die Vorstandsarbeit. Er vertritt den Verein nach innen (Geschäftsführung) und außen (gesetzliche Vertretung) und ist Bindeglied zwischen Verein und Öffentlichkeit.

2. Der Schriftführer führt bei den Vorstandssitzungen Protokoll und ist für die Korrespondenz mit externen Instanzen oder anderen Vereinen zuständig.

3. Der Kassenwart verwaltet die Mittel des Vereins. Zu deren Bemessung prüft er die Mitgliederliste des Bundesvereins auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Er ist hinsichtlich der Mittelverwendung dem Vorstand gegenüber auskunftspflichtig und muss ihm spätestens vier Wochen vor Abschluss des Geschäftsjahres das Kassenbuch und die Verwendungsnachweise vorlegen.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Jede Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit, mit einer Zweidrittelmehrheit, mindestens fünf Stimmen, vorgezogene Vorstandswahlen zu erzwingen.

(3) Der Vorstand führt die satzungsgemäßen Aufgaben und Obliegenheiten selbständig durch. Er kann zeitlich begrenzt oder themenbezogen Aufgaben an Mitglieder übertragen, die dem Vorstand zu berichten haben. In allen übrigen Angelegenheiten bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.


§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr als Jahreshauptversammlung statt, und zwar im November. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) dies der Vorstand beschließt
b) oder ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

(2) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per E-Mail. Sofern keine E-Mail-Adresse bekannt ist, erfolgt die Einladung per Brief. Bei nicht zustellbaren E-Mails muss die Einladung per Brief nachgeholt werden.

(3) Die Einladung per Brief muss spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung verschickt werden, die Einladung per E-Mail entsprechend früher, so dass noch Einladungen per Post, die sich eventuell aus den E-Mail Rückläufern ergeben, fristgerecht verschickt werden können.

(4) Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied bis eine Woche vor dem festgelegten Termin schriftlich eingereicht und abgerufen werden.

(5) Das aktive und passive Wahlrecht können nur diejenigen Mitglieder ausüben, die anwesend sind und Ihren Mitgliedsbeitrag pflichtgemäß entrichtet haben. Pflichtgemäß entrichtet haben ihren Beitrag diejenigen Mitglieder, die am Tag der Aussendung der Einladung zur Mitgliederversammlung keine Beiträge säumig sind. Es gilt insofern die Auskunft des Bundesvereins, die der Vorstand rechtzeitig beim Bundesverein einholt. Stimmberechtigt ist jeder, der das aktive und passive Wahlrecht ausüben darf.

(6) Eine schriftlich einberufene Mitgliederversammlung ist ab einer Zahl von fünf stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Sie wählt sich einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer. Die Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Eine Satzungsänderung erfordert die Zweidrittelmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Mitglieder des Bundesvorstands des Bundesvereins haben auf den Mitgliederversammlungen Anwesenheits- und Rederecht.
(7) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl des Vorstands und von zwei Kassenprüfern
b) die Entlastung des Vorstands
c) die endgültige Entscheidung über die Ablehnung von Mitgliedschaftsanträgen
d) den Ausschluss von Mitgliedern
e) Beratung und Entscheidung über eingereichte Anträge
f) Satzungsänderungen
g) Wahl der Delegierten zur Bundesversammlung des Bundesvereins
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) die Auflösung des Vereins.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist unter Angabe von Ort, Zeit, Teilnehmerzahl und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift zu fertigen und den Mitgliedern und dem Vorstand des Bundesvereins binnen vier Wochen nach der Versammlung zugänglich zu machen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.


§10 Kassenprüfung

(1) Zur Überwachung der Kassenführung wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt, wobei jährlich ein Prüfer nach zweijähriger Amtszeit ausscheidet. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Die Kassenprüfer überprüfen mindestens einmal im Geschäftsjahr die Kassenbücher und berichten hierüber an die ordentliche Mitgliederversammlung, auf der sie den Antrag zur Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstands zu stellen haben.

(3) Die Kassenprüfer sind nach angemessener Ankündigung berechtigt, Einblick in die Geschäfts- und Rechnungsunterlagen vorzunehmen.

(4) Im Übrigen erfolgt die Kassenprüfung nach geltendem Vereinsrecht.


§ 11 Finanzen

(1) Der Verein finanziert sich aus den Umlagen der Mitgliedsbeiträge aus dem Bundesverein, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.

(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(4) Die drei Vorstände erhalten als Aufwandsentschädigung eine Ehrenamtspauschale in Höhe von 100,00 Euro je Amtsjahr, ist ein Vorstand also 2 Jahre im Amt, erhält er zweimal 100,00 Euro. Der Betrag ist nur gegen Quittung auszuzahlen.


§12 Auflösung des Vereins

(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.

(2) Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

(3) Im Sinne von §22 Nr. 2 soll das Vermögen des Vereins vorrangig dem Bundesverband „Väteraufbruch für Kinder e.V.“, nachrangig der Arbeiterwohlfahrt Köln zufallen.

(4) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens nach Auflösung des Vereins dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§13 Ehrenmitgliedschaft

(1) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Die Ehrung kann dem Betreffenden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit wieder entzogen werden.

Durch die Ehrenmitgliedschaft entstehen keine Sonderrechte oder Organstellungen.

Die Beendigung der Vereinsmitgliedsschaft nach §5 Abs. 3 und 4 der Satzung beendet auch die Ehrenmitgliedschaft.


§14 Inkrafttreten dieser Satzung, Sonstiges

(1) Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung und Unterzeichnung von fünf stimmberechtigten Mitgliedern in Kraft.

(2) Der auf der satzungsbeschließenden Versammlung für die ersten zwei Jahre gewählte Vorstand hat als erste Aufgabe, die Eintragung im Vereinsregister sicher zu stellen.

(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sie müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Die Satzung gilt nur in Verbindung mit der Bundessatzung des Bundesvereins. Im Übrigen gelten bei Zweifeln über einzelne Satzungsbestimmungen die diesen Gedanken am nächsten kommenden Allgemeinen Bestimmungen des Vereinsrechts nach dem BGB.

 
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RE: Neue Satzung VafK Kreis Köln - Stand 29.01.2012

#2 von michelvoss , 30.01.2012 21:32

§ 2. Zweck des Vereins
4.) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.


Entsprechend der Bundessatzung würde ich diese Formulierung bevorzugen, insbesondere unter dem Aspekt, daß wir in Zukunft wohl immer mehr muslimische Väter in unseren Reihen haben dürften und muslimische Organisationen verdeckt Väter anwerben. Beispiel: Die Familie und ihre Zerstörer http://www.dfuiz.net/index.html, arabic • english • español • farsi • français • russisch • turkish Herausgeber - mit unserem Logo - nennt sich Informationsstelle für verheiratete Männer und Frauen, Angaben gemäß § 5 TMG: Thilo Schulte-Hagemann, Achmadschadi Street 896/56, 5651 Beirut, Lebanon: http://www.dfuiz.net/impressum.html; Hier werden geschickt getarnt christliche Kirchen angegriffen: http://www.dfuiz.net/kap_3/3-3/14.html, http://www.dfuiz.net/kap_3/3-4/1.html#1, http://www.dfuiz.net/kap_3/3-4/1.html#2, der Islam jedoch von Kritik ausgenommen: .... das Feindbild Islam als Vehikel benutzt wird, ... usw. http://www.dfuiz.net/kap_4/4-5/3.html


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RE: Neue Satzung VafK Kreis Köln - Stand 29.01.2012

#3 von Ralf Pohland , 23.03.2012 23:17

Kommentar zum Vorschlag einer weiteren Satzungsänderung

Im Zusammenhang mit den Plänen des Vorstands im Umgang mit unserer Vereinssatzung, möchten wir die einzelnen Punkte entsprechend kommentieren und auf die Nachteile und Konsequenzen dieser radikalen Änderungsvorschläge aufmerksam machen.

Grundsätzlich sehen wir bis auf die Amtszeitverlängerung des Vorstands und der Kassenprüfer auf zwei Jahre und der Ergänzung, dass sich die Unabhängigkeit auch auf alle Konfessionen bezieht, keinen zwingenden Grund die Satzung erneut oder erweitert zu ändern.

Zunächst wäre der Auftrag der Mitgliederversammlung durch den Vorstand zu erfüllen, die Satzung 2009 beim Amtsgericht wirksam eintragen zu lassen.

Aktuell gültige Satzung
Nach Recherchen im Vereinsregister ist die Satzung mit der Änderung von 2004 die derzeit gültige.

Demnach wäre der reguläre Termin für die aktuelle MV am 02. November 2011 gewesen, da der Vorstand für nur ein Jahr gewählt werden konnte.

Die Satzung 2009 ist die zuletzt durch die Mitgliederversammlung verabschiedete Fassung, die durch das Amtsgericht nur in einem Punkt und der folgenden Auflage bemängelt wurde:

„Die Regelung in § 8 Abs. 4, dass als Vereinssitz die Anschrift eines Vorstandsmitglieds gilt, ist unzulässig. Der Satz" Diese Anschrift gilt als Vereinssitz." ist zu streichen.
Die Satzungsänderung ist in einer Mitgliederversammlung zu beschließen. Das Protokoll ist satzungsgemäß zu unterschreiben. Ein Exemplar der Satzung mit dem gestrichenen Wortlaut in § 8 Abs 4 ist ebenfalls satzungsgemäß zu unterschreiben und mit dem Datum der Beschlussfassung zu versehen. In beiden Fällen genügt die Vorlage einer Abschrift.“

Unser Antrag lautet: … damit dieser Antrag für die Mitgliederversammlung 2012 fristgerecht eingeht, wird hiermit beantragt, nur den “§8 Der Vorstand” hinsichtlich einer Verlängerung auf zwei Jahre in der Satzung zu ändern (neben den Forderungen des AG). Ebenfalls unterstützen wir die Anregung von Michel Voss im Forum bezüglich aller “Konfessionen”.


Die Unterstützer

Walter Fritsch, Ralf Pohland, Christopher Ankerstein, Robert Boesler, Michael Böhme, Viktor Jurado, Walter Staude, I. B., Ingo Lehmann, Markus Werth,
Haydar Köse, Udo Scheidt,





Zu
§ 1 Name, Sitz

Kommentar
Zu § 1 Abs. 3
Diese Änderung ist überflüssig und würde nur die Eigenständigkeit und Handlungsfreiheit des Kreisvereins Köln einschränken. Eine gute und intensive Zusammenarbeit mit dem Bundesverein besteht bereits, sodass eine Fortsetzung der bestehenden Praxis nicht an unserer Satzung 2009 scheitert. Grundsätzlich ist die Struktur des VafK aus der Basis lokal agierender Väter erwachsen, also von unten nach oben. Unser Prinzip ist: Viele Orts- und Kreisvereine leisten sich eine Bundesorganisation – und nicht umgekehrt. Ansonsten bestehen die Probleme vor Ort, mit dem JA, Gericht oder anderen Professionen, sodass eine starke und unabhängige, den lokalen Bedingungen angepasste Vereinsstruktur notwendig ist.
Der § 6 der Bundessatzung ist im Übrigen nur entstanden, um schwach aufgestellten Städten (die z.B. nicht genügend Mitglieder für eine Vereinsgründung haben) besser und überhaupt beim Aufbau eines Vereins zu helfen – was in Köln nicht mehr nötig ist.


Zu
§ 5 Mitgliedschaft

Kommentar
Zu § 5 Abs. 2: Ist undemokratisch und ein Nachteil für die Mitglieder. Warum soll nur der Vorstand und damit nur drei Mitglieder entscheiden, wer Mitglied unseres Vereins wird. Die Bedenken von Hartmut, mehrere MV einberufen zu müssen, sind unbegründet, da dies in den letzten Jahren mit der bestehenden Regelung nie eingetreten ist.

Zu Abs. 3: Ist sinn- und grundlos. Warum sollten wir jemanden länger an den Verein binden wollen, der uns von sich aus verlassen will. Wir sind doch keine Versicherung.

Zu Abs. 4: Das bestehende Ausschlussverfahren ist fairer

Grundsätzlich haben sich die bestehenden Regelungen bewährt.


Zu
§ 6 Beiträge

Kommentar
Zu § 6: Warum sollte der Kreisverein Köln die Hoheit und Entscheidungsfreiheit in Sachen Beitrag und Beitragshöhe an den Bundesverein abgeben. Die Erfahrung aus den letzten Jahren hat gezeigt, dass Beitragsauszahlungsangelegenheiten mit dem Bundesverein schon immer mit Theater verbunden war und dass eine Eigenständigkeit nicht nur von Vorteil ist, sondern sich als notwendig erwiesen hat.




Zu
§ 8 Der Vorstand

Kommentar
Zu § 8: Mit unserem demokratischen und gleichberechtigten Vorstand in allen den Vorstand betreffenden Aufgaben, haben wir in den letzten Jahren gute Erfahrungen gemacht, im Gegensatz zu der Zeit, als es sogar eine Vereinsauflösung in Köln gab, weil ein „Vorsitzender“ es zu weit trieb und seine „Macht“ missbrauchte und über alle Entscheidungen allein herrschte. Ein Rückfall in solche schlechten Zeiten sollte verhindert bleiben.

Die Behauptung, dass ein Verein einen 1. Vorsitzenden haben muss, ist falsch. Unsere Regelung eines verantwortlichen Vorstandmitglieds, das gegenüber dem Finanzamt und dem Amtsgericht mit seinem Namen (und Adresse) die Verantwortung übernimmt, ist und war rechtlich anerkannt. Lediglich unser Zusatz, dass die Adresse des Verantwortlichen auch der Vereinssitz ist, steht im Widerspruch zu dem generellen Kölner Vereinssitz und wird durch Streichung geregelt.

Genauso undemokratisch wäre die angestrebte Möglichkeit in der geplanten Satzungsänderung, dass der Vorstand, also nur drei Vereinsmitglieder, den 1. Vorsitzenden allein bestimmten könnten.

Es hat sich bewährt, wenn im Mehrheitsprinzip (2:1) eine entsprechende Entscheidung dann auch von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern nach Innen und Außen vertreten wird. Z.B. braucht es auch zwei Unterschriften für eine Überweisung vom Vereinskonto.

Ebenfalls hat sich die Praxis bewährt, die Aufgabenbereiche des Vorstands nicht in der Satzung zu regeln, bzw. derart streng zu trennen und festzulegen (Vorsitzender, Kassenwart, Schriftführer), was auch in der Regel nicht in eine Satzung gehört, sondern Sache des Geschäftsplans wäre. Solche Festlegungen, wie sie hier angedacht sind, führen auf Dauer nur zu Streitereien, Vorhaltungen und Verantwortungsabschiebung. Man sollte Bedenken, mit was für einer belastenden Problematik wir uns auseinandersetzen und wir zu oft Kontinuitätsschwankungen schon bei jedem Trennungsvater festgestellt haben. Jeder der Vorstandsmitglieder ist auch einer dieser Väter, die auch zeitweilig mal ausfallen können. Eine solche Festlegung ist schlicht unrealistisch.

Und warum soll wie geplant an dieser Stelle mit allein fünf Mitgliedern eine vorgezogene Vorstandswahl einberufen werden können oder zuvor alternativ mit einer willkürlich festgelegten „Zweidrittelmehrheit“ einer MV mit nicht festgelegter Mitgliederanzahl (?), öffnet lediglich Tür und Tor für zukünftiges Potenzial ständiger Ablösungsversuche. Also Chaos sowie insgesamt mit vielen Nachteilen für die Mitglieder. Und damit komplett überflüssig
Zudem widersprechen diese geplanten Bedingungen zu einer MV / Vorstandswahl (§ 8) der weiteren und noch folgenden ganz anderen Bedingungen (§ 9 usw.). Das Amtsgericht bemängelt grundsätzlich solche Widersprüche.



Zu
§ 9 Die Mitgliederversammlung

Kommentar
Zu § 9: Es ist schon erschreckend und grundsätzlich bedenklich, wenn nach einer Satzungsneuregelung, angeregt durch einen Vorstand, auf einmal die Mitgliederversammlung nicht mehr das höchste Organ ist, dieser Satz einfach gestrichen wurde, zuvor eine gesetzliche ¾ Mehrheit für eine Satzungsänderung nun durch eine 2/3 Mehrheit ersetzt werden soll.

Zu Abs. 1:
Eine Festlegung auf einen bestimmten Wahlmonat (November) verstößt generell gegen die Amtsdauerdauer des Vorstands von 2 Jahren, wenn im März 2012 eine MV stattfindet. Ein Widerspruch und Rechtsverstoß.

Zu Abs. 2:
Absolut undemokratisch und Nachteil für die Mitglieder! Warum soll der Vorstand und damit nur drei unserer Mitglieder eine MV einberufen können? Im Gegensatz dazu, erschwert der Änderungsvorschlag, statt mit einem Zehntel der Mitglieder, nun ein Fünftel der Mitglieder zusammen bekommen zu müssen, um eine MV einberufen zu können – zumal die Mitgliederliste im Großteil aus unbekannten und nicht aktiven Mitgliedern (sowie Karteileichen) besteht. Und dann wäre laut Änderungsvorschlag dieser Anlauf einer MV lediglich ein Antrag, der dem Vorstand einzureichen wäre, wobei zum Entscheidungsprozess hierzu keine Regelung festgelegt werden soll und damit der Willkür des Vorstands ausgesetzt ist. Insgesamt ein Verstoß gegen das Vereinsrecht.

Zu Abs. 5:
Die geplante Demontage des bislang gehandhabten Wahlrechts im Väteraufbruch Köln, dass die auch in finanzielle Not und Beitragsrückstand geratenen Mitglieder ihrer wirksamen und aktiven Vereinsbasis beraubt werden sollen, ist ein Rückschritt in der grundsätzlichen Zielsetzung der Väterbewegung. Die finanziellen und wirtschaftlichen Notlagen entstehen in der Regel genau aus dieser Väterproblematik, der Entfremdungsszenarien oder Falschbeschuldigungen. Wir haben uns bislang u.a. auch als Menschenrechtsorganisation verstanden, die sich aus einer Not- und Zwangssituation gebildet hat und auf jeden einzelnen geschädigten, aber aktiven Vater aufbaut, unabhängig davon, ob er sich eine Beitragszahlung noch leisten kann. Selbst im Bundesverein gelten diese mittellosen Väter weiterhin als Mitglieder des VafK und können noch vor Beginn der MV, also taggleich ihren ausstehenden Beitrag entrichten. Bislang hat der entrechtete und kämpfende Vater im Kölner Verein eine besondere Aufmerksamkeit und Unterstützung, und trotz Mittellosigkeit, eine aktive Vereinsheimat erhalten.

Zu Abs. 6:
Die geplante Festlegung auf die Mindestanzahl von fünf Mitgliedern für eine beschlussfähige MV ist willkürlich und mit der gesetzlichen Vorgabe nicht konform.
Warum im Änderungsvorschlag die Mitglieder des Bundesvereins Anwesenheits- und insbesondere Rederecht auf einer Kölner MV haben sollen, macht im Hinblick auf die schon knappen Redezeitressourcen für die Kölner Mitglieder keinen Sinn. Als Gäste sind die Mitglieder des Bundesvereins jetzt schon willkommen, aber als Nichtkenner der hiesigen Verhältnisse, besser als Zuhörer in den Ablauf einer Kölner MV zu integrieren.

Zu Abs. 7c:
Hier taucht im Widerspruch zu § 5 Abs. das Mitspracherecht über die „endgültige“ Festlegung auf, wer in den Verein als Mitglied aufgenommen wird. Dieser Widerspruch wird nach der letzten Erfahrung mit dem AG mit Sicherheit zur Neuregelung an die MV zurückverwiesen – wie alle Widersprüche.
Zu


Zu
§ 10 Revisoren

Kommentar
Die bestehende Regelung bedarf keiner Änderung, da ohnehin die gesetzlichen Vorschriften gelten und die bestehende Regelung und Formulierung anerkannt und gesetzeskonform sind. Und warum sollten wir diesen willkürlichen und sinnlosen Wechselturnus bei den Prüfern einführen, wenn sie zuvor das Vertrauen der MV für das Amt erhalten haben und wir grundsätzlich dabei sind, Amtszeiten, wie z.B. für den Vorstand, zu verlängern.


Zu
§ 11 Finanzen

Kommentar
Die bestehende Formulierung ist vom AG und Finanzamt anerkannt und bedarf keiner Änderung.

Die „Aufwandsentschädigung“ ist nicht Sache einer Satzung, sondern eines Geschäftsplans. Außerdem hat bereits die MV hierüber positiv abgestimmt, sodass die Regelung in der Satzung überflüssig ist.


Zu
§ 12 Auflösung des Vereins

Kommentar
Zu diesem geplanten Änderungspunkt hat sich schon das Finanzamt geäußert und eine Nachbesserung angemahnt. Die bestehende Formulierung ist dagegen akzeptiert und sinnvoll.

Warum gerade die Arbeiterwohlfahrt in diesem Änderungsvorschlag so großzügig berücksichtigt ist, liegt bestimmt an der guten Erfahrung (?), aber leider nur weniger Väter, mit dieser Organisation. Ansonsten erscheint die Wahl eher willkürlich und undemokratisch festgelegt.
Sich den Begünstigten generell bis zur tatsächlichen Auflösung offenzuhalten, hat den Vorteil, dass man nicht vielleicht einen Mitverantwortlichen, im negativen Sinne, berücksichtigt.

Zu
§ 13 Ehrenmitgliedschaft

Kommentar
Warum dürfen nur die drei Vorstandsmitgliedern undemokratischer Weise Vorschläge für eine Ehrenmitgliedschaft machen und nicht jedes andere Mitglied genauso? Hier ist auch merkwürdigerweise mehr zur Abwahl und zum Loswerden sowie zu Einschränkungen im Gegensatz zur Bundessatzung eines Ehrenmitglieds geregelt, als vielleicht der schlichte Hinweis, dass eine Wahl über die Bundessatzung möglich ist.
Generell ist ein Zusatz, bzw. der § 13 in der Satzung damit überflüssig, zumal der Sonderfall der bestehenden, durch die Mitgliederversammlung gewählten Ehrenmitgliedschaft im Zusammenhang einer nachträglichen Einschränkung (der entfallende Beitrag) nicht berücksichtigt wäre.


Zu
§ 14 Inkrafttreten dieser Satzung, Sonstiges

Kommentar
Der § 14 ist überflüssig, weil er zum einen nur Selbstverständlichkeiten (Abs. 2) regelt, aber auch gegen geltendes Recht verstößt.

Zu Abs. 1:
Die Satzung tritt erst dann in Kraft, wenn sie beim AG formgerecht eingetragen ist und nicht, wenn wir das so in die Satzung eintragen und damit einfach mal festlegen wollen. Außerdem ist nicht die Anzahl der Mitglieder entscheidend, sondern das Mehrheitsverhältnis. Also ebenfalls gesetzeswidrig.

Zu Abs. 3:
Ist nicht rechtmäßig, weil es bei Satzungsänderungen nicht den kleinen Dienstweg für Vorstände im Alleingang gibt, also ohne wiederholte MV, neues Protokoll und Unterschriften eine Satzungsänderung nicht rechtswirksam werden kann.

Zu Abs. 4:
Wie das AG bei Zweifeln über einzelne Satzungsbestimmungen die diesen Gedanken am nächsten kommenden umgeht und verfährt, bzw. sofort bemängelt und an die MV zurückverweist, erfahren wir gerade mit der noch offenstehenden Satzungsänderung 2009, die zwingend durch die MV und Erledigung der anderen Auflagen abgearbeitet werden muss, bevor wir uns auf diese berufen können.


Fazit
Insgesamt erscheint dieser Vorschlag einer Satzungsänderung nicht ausgereift und vor allem nicht ausreichend geprüft. Außerdem sind hier zu viele, nicht gesetzeskonforme Regelungen oder Formulierungen vorhanden (mindestens 9 x Rechtsverstöße), was wieder dazu führen würde, dass wir für die zu erwartenden Änderungsvorgaben durch das AG eine neue Mitgliederversammlung einberufen müssten, um über diese Nachbesserungen abzustimmen. Und damit würde weiterhin die Satzung von 2004 gültig bleiben und nicht mal der Auftrag der Mitgliederversammlung aus 2009 für die damals bestimmte Satzungsänderung zum Zuge kommen sowie der diesjährig gewählte Vorstand nur 1 Jahr amtieren könnte.

Mit unserem Vorschlag der „kleinen Satzungsänderung“, hätte der neue Vorstand dann zwei Jahre Zeit, zunächst mit den Mitgliedern den Bedarf einer Satzungsänderung zu klären und ggf. dann die geforderten Änderungen prüfen zu können.


Ralf Pohland  
Ralf Pohland
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zuletzt bearbeitet 16.08.2013 | Top

   

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Satzung VafK Kreis Köln - Stand 29-09-2009

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